Allgemeine Einkaufsbedingungen der
OEDIV Oetker Daten- und Informationsverarbeitung KG
1. Anwendungsbereich
Diese Bestellbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen der OEDIV Oetker Daten- und Informationsverarbeitung KG (Besteller) über Lieferungen und Leistungen durch Lieferanten (Verkäufer, Werkunternehmer, Dienstleister, u.a.), die Unternehmer sind, auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen des Bestellers sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab deren Zugang schriftlich zu bestätigen. Der Besteller kann die Bestellung nach Ablauf der vorgenannten Frist widerrufen oder eine verspätet erklärte Auftragsbestätigung zurückweisen.
2.2 Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung, mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss und Abweichungen von diesen Bestellbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
2.3 Wenn ein Vertrag einem bestimmten Vertragstypus nicht eindeutig zuordenbar ist, finden die Regelungen des Werkvertragsrechts Anwendung, sofern dies nicht aufgrund der Beschaffenheit der Leistungen ausgeschlossen ist. Wartungs-, Inspektions- und Pflege-Leistungen für Hard- und Software gelten als Werkleistungen.
3. Leistungserfüllung
3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Leistungen so zu erbringen, dass sie die vereinbarten Eigenschaften haben und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Leistungen sind auf der Grundlage des jeweils aktuellen Standes der Wissenschaft und Technik und unter Beachtung branchenüblicher Sorgfalt, mindestens aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. Es sind alle einschlägigen Gesetzesvorschriften zu beachten. Der Lieferant wird dem Besteller alle Leistungsergebnisse überlassen.
3.2 Werden die Leistungen auf Abruf des Bestellers geschuldet und ist keine Mindestabnahme vereinbart, besteht kein Anspruch auf Abruf. Soweit kein Mindestvorlauf vereinbart ist, hat der Lieferant unverzüglich nach Abruf mit der Leistung zu beginnen. Der Lieferant ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
3.3 Der Lieferant ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall gewährleistet der Lieferant, dass das Produkt / Verfahren keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine den Interessen des Bestellers zuwiderlaufende, Funktionalität (z.B. Ausspähen von Daten oder Weitergabe von Informationen über die IT-Systeme des Bestellers) aufweist. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Releases bei IT-Produkten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers.
3.4 Soweit der Lieferant Leistungen an Hard- und/oder Software erbringt, dürfen diese Leistungen weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur oder Teile davon gefährden, noch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Bestellers zuwiderlaufen durch unerwünschtes Absetzen/Ausleiten von Daten, unerwünschte Veränderung / Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder unerwünschtes Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine Aktivität, wenn sie so weder vom Besteller in seiner Leistungsbeschreibung oder im Rahmen der Leistungserbringung gefordert noch vom Lieferanten unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten noch im Einzelfall vom Besteller autorisiert („opt-in“) wurde.
3.5 Leistungsergebnisse im Bereich der Softwareentwicklung und -anpassung sind vom Lieferanten zu installieren, zu integrieren, zu konfigurieren und betriebsbereit an den Besteller zu übergeben. Der Lieferant wird den Besteller einweisen und unterstützen, soweit dies zur Durchführung eines vereinbarten Test- und Probebetriebs oder zur Nutzung der Leistungsergebnisse erforderlich ist.
3.6 Der Lieferant wird Betriebshandbücher, die für Betrieb, Wartung und Pflege von Leistungsergebnissen einschließlich Software erforderlich sind, und Dokumentationen über die durchgeführten Leistungen zeitnah in angemessener Art und Weise sowie, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format erstellen und dem Besteller die jeweils aktuelle Fassung jederzeit zugänglich machen und diese Unterlagen bis zum Ablauf von mindestens 5 Jahren nach Vertragsende aufbewahren. Der Lieferant wird dem Besteller jederzeit Auskunft über den Stand der Leistungen erteilen.
3.7 Der Lieferant ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bestellers nicht berechtigt.
4. Leistungszeit und Vertragsstrafen
4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Verzögerungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausführungsfristen angemessen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Leistungsverzögerungen.
4.2 Bei Überschreiten des Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 5 % des Bestellwerts zu verlangen; weitergehende Ansprüche (z.B. Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von Leistungen oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, stellt dies keinen Rechtsverzicht dar.
4.3 Ist der Lieferant aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen), nicht in der Lage, die Leistung fristgerecht zu erbringen, so kann der Besteller wahlweise anstelle der einseitigen Verlängerung der Frist zur vertragsgemäßen Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten.
5. Zusammenarbeit und Mitwirkung des Bestellers
5.1 Besteller und Lieferant stellen sicher, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter des Lieferanten ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung des zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiters des Lieferanten in die Organisation des Bestellers.
5.2 Dem Besteller obliegt es, dem Lieferanten auf Nachfrage die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Besteller wird den Mitarbeitern des Lieferanten Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen IT-Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) erfüllt sind.
5.3 Die vereinbarten Mitwirkungsleistungen des Bestellers werden vom Lieferanten rechtzeitig angefordert. Außerdem wird der Lieferant dem Besteller unverzüglich mitteilen, wenn eine Vorgabe oder Forderung des Bestellers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Lieferanten ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist bzw. eine für den Besteller wirtschaftlichere Lösung besteht. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Besteller gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen.
5.4 Der Besteller kann jederzeit Änderungen des Umfangs der Leistungen verlangen, es sei denn, dies ist für den Lieferanten unzumutbar. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über die Gründe für eine etwaige Unzumutbarkeit schriftlich informieren oder, wenn ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, ein Angebot über eine Vertragsanpassung vorlegen, das insbesondere Leistungen und Leistungszeit sowie technische Anforderungen und etwaige Zusatzvergütungen festlegt. Eine Zusatzvergütung fällt nur an, wenn dies marktüblich ist; die Höhe der Zusatzvergütung bestimmt sich in diesem Fall nach der vereinbarten Vergütung, ansonsten ist eine angemessene Vergütung vom Besteller zu zahlen. Der Besteller kann das Angebot annehmen oder ablehnen; im Falle der Ablehnung oder unterbliebenen Annahme bleibt es bei den ursprünglich Leistungsinhalten.
5.5 Der Lieferant wird Wartungs- und Pflegeleistungen für IT-Produkte, die der Besteller vom Lieferanten erworben hat, auf Aufforderung des Bestellers gegen angemessene Vergütung solange erbringen, wie diese Leistungen herstellerseitig unterstützt werden. Der Lieferant wird den Besteller auf notwendige Wartungs- und Pflegemaßnahmen sowie mögliche Beeinträchtigungen der IT-Systeme des Bestellers bei Unterlassung oder Durchführung dieser Maßnahmen schriftlich hinweisen.
6. Unterauftragnehmer
6.1 Der Lieferant darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Besteller dem ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Lieferanten. Für die im Angebot des Lieferanten benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Bestellers als erteilt.
6.2 Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Unterauftragnehmer müssen vereinbarungsgemäß, unabhängig davon jedoch mindestens dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend, qualifiziert sein. Der Lieferant wird die eingesetzten Unterauftragnehmer entsprechend den eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Besteller verpflichten.
6.3 Der Lieferant muss sich alle Handlungen und Unterlassungen der Unterauftragnehmer zurechnen lassen und steht für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden ein.
7. Vergütung und Rechnungsstellung
7.1 Eine vereinbarte Pauschalvergütung ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die gesamte Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten und Reisekosten sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, Besteller und Lieferant vereinbaren schriftlich eine Änderung der Leistungen.
7.2 Eine vereinbarte Vergütung nach Zeitaufwand deckt die erbrachten Arbeitsstunden ab. Anfahrts-/Abfahrtszeiten des Lieferanten werden mit max. 50% eines vereinbarten Stundensatzes, Wartezeiten des Lieferanten wie Arbeitszeiten vergütet. Im Falle von Wartezeiten muss sich der Lieferant jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Zusätzlich sind Reisezeiten, Reisekosten und Materialkosten zu vergüten, die vom Besteller schriftlich freigegeben wurden. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Lieferanten unterschriebene Nachweise über die Leistungen und Kosten voraus.
7.3 Die Vergütung zum Pauschalpreis ist nach Erbringung der vertragsgemäßen Leistung fällig, wobei abweichend hiervon Abschlagszahlungen schriftlich vereinbart werden können. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Vergütung sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung zu zahlen.
7.4 Angebote, Planungen, Entwürfe u.ä. vergütet der Besteller nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
7.5 Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten deutschen Umsatzsteuer.
7.6 Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Der Lieferant kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder insoweit Zurückbehaltungsrechte ausüben.
8. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
8.1 Der Lieferant erteilt die nachfolgend geregelten Rechte an den Leistungsergebnissen, einschließlich aller Informationen und Unterlagen, die sich auf diese Ergebnisse beziehen sowie an Vorlagen, Mustern und Werkzeugen, die der Lieferant für den Besteller herstellt. Die vereinbarte Vergütung deckt auch alle vom Lieferanten eingeräumten Nutzungsrechte ab; eine zusätzliche Vergütung hat der Besteller hierfür nur zu zahlen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
8.2 Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um urheberrechtlich oder vergleichbar geschützte Werke handelt, die der Lieferant individuell für den Besteller erstellt hat, räumt der Lieferant dem Besteller das unwiderrufliche, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht, diese Werke für alle bekannten und, soweit gesetzlich zulässig, unbekannten Nutzungsarten beliebig zu nutzen, einschließlich des Bearbeitungs- und Änderungsrechts, ohne den Urheber benennen zu müssen.
8.3 Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um urheberrechtlich oder vergleichbar geschützte Werke handelt, die der Lieferant auch anderen Kunden zur Verfügung stellt, räumt der Lieferant dem Besteller das unwiderrufliche, nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht, diese Werke für alle bekannten und, soweit gesetzlich zulässig, unbekannten Nutzungsarten beliebig zu nutzen, einschließlich des Bearbeitungs- und Änderungsrechts, ohne den Urheber benennen zu müssen.
8.4 Das Nutzungsrecht gemäß Ziff. 8.2 und 8.3 umfasst insbesondere das Recht, die Leistungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, wobei sich das Nutzungsrecht im Falle von Software auch auf den Objekt- und Quellcode und die dazugehörige Dokumentation bezieht, d.h. insbesondere das Recht, die Leistungsergebnisse
- dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,
- abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
- auf einem beliebigen Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, insbesondere nichtöffentlich oder öffentlich wiederzugeben, auch durch Senden, Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger und Funksendungen, sowie öffentlich mit Ausnahme eines Quellcodes zugänglich zu machen,
- in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Leistungsergebnisse, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Besteller gewählter Tools bzw. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen,
- durch Dritte, die im Auftrag des Bestellers tätig werden, für sich zu nutzen.
8.5 Der Besteller wird im Falle der Übertragung oder Unterlizenzierung des Nutzungsrechts oder Verbreitung des Werks seine vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten auferlegen. Im Falle der Übertragung ist der Besteller selbst nicht mehr zur Nutzung berechtigt, kann aber eine Kopie für Prüf- und Archivierungszwecke behalten und nutzen.
8.6 Der Lieferant wird urheberrechtlich oder vergleichbar geschützte Werke Dritter (z.B. Softwareteile, Vorlagen, Konzepte oder Dokumentationen) nur dann in die Leistungsergebnisse integrieren, wenn er den Besteller über den Umfang der Nutzungsrechte (Lizenzbedingungen) schriftlich informiert und der Besteller in Kenntnis der Lizenzbedingungen schriftlich zugestimmt hat; dasselbe gilt für die Verwendung von Free and Open Source Software („OSS“). Mit der Zustimmung und Integration der vorbestehenden Werke erhält der Besteller die ihm vom Lieferanten mitgeteilten Nutzungsrechte.
8.7 Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um Sachen handelt oder sich Leistungsergebnisse in Sachen verkörpern, überträgt der Lieferant dem Besteller das Eigentum an den Leistungsergebnissen.
9. Beschaffenheit der Leistungen
9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass alle Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit und den auf sie anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie allen anderen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit entsprechen und frei von Rechten Dritter sind.
9.2 Der Besteller hat äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 10 Werktagen seit Anlieferung, versteckte Mängel innerhalb von 20 Werktagen nach Entdeckung zu rügen.
9.3 Dem Besteller stehen die gesetzlichen Rechte aus Mängelhaftung zu. Der Besteller kann die Art der Nacherfüllung bestimmen, wobei der Lieferant unverzüglich gerügte Mängel beheben oder wegen Unzumutbarkeit schriftlich zurückweisen wird. Wenn der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung ganz oder im Wesentlichen neu liefert oder in diesem Umfang nachbessert, beginnen die Fristen zur Verjährung der Mängelansprüche neu zu laufen.
9.4 Der Lieferant stellt den Besteller und die Personen, die die Leistungsergebnisse vertragsgemäß nutzen, von allen Ansprüchen frei, die Dritte, einschließlich der Leistungsschaffenden, gegen sie wegen Nutzung der Leistungsergebnisse geltend machen. Dies gilt auch für urheberrechtliche oder arbeitnehmererfindungsrechtliche Vergütungsansprüche der Leistungsschaffenden gegen den Besteller. Die Freistellungspflicht umfasst auch die Erstattung der in Zusammenhang mit den Drittansprüchen entstehenden Verteidigungskosten in angemessener Höhe. Im Übrigen wird der Lieferant auf seine Kosten
- die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Besteller zumutbarer Weise entsprechen; oder
- eine gleichwertige Umgehungslösung anbieten; oder
- sofern die beiden obigen Alternativen für den Lieferanten technisch oder wirtschaftlich unzumutbar sind, die Erbringung der betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung einstellen.
9.5 Der Besteller und der Lieferant werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter in Schriftform verständigen. Der Besteller wird sich gegen die Ansprüche mit unternehmerischer Sorgfalt verteidigen.
10. Haftung und Versicherung
10.1 Die Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach haftet der Lieferant insbesondere für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, und trägt insbesondere das Beschaffungsrisiko.
10.2 Der Lieferant unterhält eine marktübliche Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 5 Mio. für Körper-, Sach- und Vermögensschäden, jeweils pro Schadensereignis, und wird diese während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 4 Jahren nach Vertragsende aufrechterhalten. Auf Aufforderung des Bestellers wird der Lieferant eine aktuelle Versicherungsbestätigung vorlegen.
11. Laufzeit und Kündigung
11.1 Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart oder aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Leistungen vorgegeben, können Verträge vom Besteller jederzeit gekündigt werden. Im Übrigen kann jede Partei Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats kündigen, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Falle der Kündigung des Bestellers wird der Besteller die bis zum Vertragsende ordnungsgemäß erbrachten Leistungen vergüten; Im Falle der Kündigung des Lieferanten, wird der Besteller die im 1. Halbsatz genannte Vergütung nur zahlen, wenn und soweit diese bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen für ihn verwertbar sind.
11.2 Zudem kann jede Partei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb angemessener Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
11.3 Mit Vertragsende hat der Lieferant unverzüglich und unaufgefordert sämtliche vom Besteller erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Des Weiteren sind alle Leistungsergebnisse in jeder Form an den Besteller zu übergeben.
11.4 Soweit Dauerleistungen vereinbart sind, wird der Lieferant die Leistungserbringung auf Aufforderung des Bestellers bis max. 12 Monate nach Vertragsende fortsetzen, und zwar zu denselben Konditionen wie vor Vertragsbeendigung.
12. Audit-Rechte
12.1 Der Besteller und von ihm ermächtigte Dritte sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zu üblichen Geschäftszeiten, im Falle eines begründeten Verdachts auf wesentliche Vertrags- oder Gesetzesverstöße jederzeit, selbst oder durch vertraglich oder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte Audits beim Lieferanten durchzuführen. Die Audits dienen insbesondere der Kontrolle der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen, einschließlich der Prüfung auf und von Gesetzesverstößen. Der Lieferant wird die Audit-Rechte des Bestellers auch den Unterauftragnehmern auferlegen.
12.2 Der Lieferant wird Zugang zu sämtlichen relevanten Systemen, Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftsprozessen und Einrichtungen gewähren. Der Auftragnehmer erbringt die erforderlichen Mitwirkungsleistungen bei einer solchen Prüfung. Die Vertraulichkeit von Informationen des Lieferanten wird gewahrt. Die Audit-Rechte enden 3 Jahre nach Vertragsende.
13. Datenschutz und Geheimhaltung
13.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Lieferanten verarbeitet, werden die Parteien eine den gesetzlichen Datenschutzvorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. Der Lieferant wird alle einschlägigen Datenschutzvorschriften einhalten und sicherstellen, dass alle Personen, die von ihm mit der Erbringung von Leistungen beauftragt sind, die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz beachten.
13.2 Die Parteien werden alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken verwerten. Der Lieferant wird alle vertraulichen Informationen des Bestellers wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, und sonstigen Missbrauch sichern.
13.3 Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, die diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen benötigen („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor dem Lieferanten gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Lieferant gegenüber dem Besteller. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Unterauftragnehmer an Dritte ausgeschlossen sein, soweit nicht der Besteller einer solchen Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
13.4 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit bereits vor Offenlegung bekannt sind oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten bekannt werden oder der geheimhaltungspflichtigen Partei bereits vor Offenlegung bekannt sind oder ihr danach von durch einen Dritten, der keinen Geheimhaltungspflichten unterliegt, bekannt werden oder von der geheimhaltungspflichtigen Partei unabhängig von der Offenlegung entwickelt werden, oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind.
14. Gesetzesvorschriften und Supplier Code of Conduct
Der Lieferant wird bei Erbringung der Leistungen die Gesetzesvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern (z.B. Mindestlohngesetz) und der Umwelt/des Klimas sowie den „Supplier Code of Conduct“ der Oetker Gruppe beachten, der unter dieser Webseite frei abrufbar ist.
15. Sonstiges
15.1 Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit für sonstige Erklärungen Schriftform vereinbart ist, genügt hierzu auch die Textform.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisions- bzw. Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
15.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bestellbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Bestellbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Anwendungsbereich
- 2. Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
- 3. Leistungserfüllung
- 4. Leistungszeit und Vertragsstrafen
- 5. Zusammenarbeit und Mitwirkung des Bestellers
- 6. Unterauftragnehmer
- 7. Vergütung und Rechnungsstellung
- 8. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
- 9. Beschaffenheit der Leistungen
- 10. Haftung und Versicherung
- 11. Laufzeit und Kündigung
- 12. Audit-Rechte
- 13. Datenschutz und Geheimhaltung
- 14. Gesetzesvorschriften und Supplier Code of Conduct
- 15. Sonstiges
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